2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die ausstehenden Lohnzuschläge für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit gemäss Ergebnis des Beweisverfahrens zu bezahlen. 3. In der angehobenen Betreibung des Regionalen Betreibungsamtes Wohlen Nr. aaa (Zahlungsbefehl vom 27. April 2020) sei der Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Summen gemäss Ziff. 1 und 2. vorstehend zuzgl. Verzugszins und zuzgl. Zahlungsbefehlskosten zu beseitigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten. 1.3. Mit Klageantwort und Widerklage vom 18. Januar 2021 beantragte die Beklagte: