1. 1.1. Der Kläger war ab dem 19. Februar 2007 bis zum 30. November 2019 bei der Beklagten als Gerüstbauer angestellt. Der Kläger macht verschiedene Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend. 1.2. Mit Klage vom 2. November 2020 beantragte der Kläger: 1. Die Beklagte sei - unter Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verpflichten, dem Kläger CHF 28'137.20 netto zuzgl. 5% Verzugszins seit dem 1. Dezember 2019 als Lohn für nicht erfasste Arbeitszeit, Lohn für verschuldete Nichtannahme der Arbeitsleistung, Feiertagslohn, Lohn für nicht bezogene Ferien und anerkannte Überstunden sowie Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen.