2. 2.1 Das Grundbuchamt U. wird angewiesen, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Klägerin auf ihre Rechnung als alleinige Eigentümerin des Grundstücks GB S., Nr. […], E-GRID: CH […], im Grundbuch einzutragen. 2.2. Die Vorinstanz wird darum ersucht, nach Eintritt der Rechtskraft und unter Berücksichtigung der genehmigten Vereinbarung die notwendigen Zustellungen und Mitteilungen vorzunehmen. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.00 werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)