Die Kosten dieser Übertragung trägt der Beklagte. 12.3. Das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Liegenschaftskonto (IBAN […]) bei der L. sei dem Eigentum der Klägerin zuzuweisen. Der Beklagte und die Klägerin verpflichten sich, sämtlich für diese Übertragung notwendigen Handlungen auf erstes Verlangen vorzunehmen und allfällige Unterschriften zu leisten. - 11 - 12.4. Mit Vollzug dieser güterrechtlichen Regelung erklären sich die Parteien beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt.