f) Der Übernahmepreis beträgt netto CHF 525'000.00 (nach Abzug der Kapitalabfindung betreffend Kinderunterhalt gemäss Ziff. 6.5 vorstehend, des ausstehenden Trennungsunterhaltes in der Höhe von CHF 23'000.00 und dem Ausgleichsanspruch der Klägerin aus der beruflichen Vorsorge von CHF 17'878.94 (vgl. Ziff. 11 vorstehend). Dieser ist zu überweisen auf das Konto des Beklagten bei der L.. g) Die Bestätigung der N., dass die bestehende Hypothek zu Gunsten der Klägerin abgelöst wird, ohne Einbindung des Beklagten als Solidarschuldner (datierend vom 28. Dezember 2021) sowie das unwiderrufliche Zahlungsversprechen für den restanzlichen Kaufpreis von CHF 525'000.00 liegen vor.