d) Die Parteien sind auf Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes aufmerksam gemacht worden. e) Die Parteien beantragen dem Gericht, das Grundbuchamt U. sei gestützt auf Art. 18 der Verordnung betr. das Grundbuch im Urteilsdispositiv anzuweisen, aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsurteils die Klägerin bezüglich der in Ziff. 12.1 dieser Vereinbarung genannten Liegenschaft als alleinige Eigentümerin im Grundbuch einzutragen.