a) Die mit dem übertragenen Eigentumsanteil verbundenen und soweit ausstehenden Nebenkosten, Versicherungen, Gebühren, Abgaben, Gemeinkosten übernimmt die Klägerin soweit ausstehend, allfällige Vorräte und liegenschaftsbetreffende Guthaben fallen der Klägerin zu. Es wird übereinstimmend festgestellt, dass weder der Beklagte noch die H. betreffend diese Liegenschaft über die vorstehende Vereinbarung hinaus gegenüber der Klägerin Ansprüche haben und entsprechend mit Vollzug dieser Vereinbarung mit der Klägerin per Saldo alle Ansprüche auseinandergesetzt sind.