8.3. (aufgehoben) 10. (aufgehoben) 11. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Ansprüche auf einen Ausgleich der gemäss Art. 22 f. FZG zu ermittelnden Austrittsleistungen, unter Berücksichtigung des der Klägerin zustehenden Anteils bei der Festlegung des Kaufpreises für die Übernahme der ehelichen Liegenschaft durch die Klägerin gemäss nachfolgender Ziffer 12.1. Gestützt auf die güterrechtliche Vereinbarung ist die angemessene Alters- und Invalidenvorsorge der Klägerin nach Art. 124b Abs. 1 ZGB gewährleistet.