Diese Kapitalabfindungen sind durch die Übernahme Liegenschaft S. durch die Klägerin zu Alleineigentum gemäss dieser Vereinbarung abgesichert. Sollte nach der Ehescheidung diese Liegenschaft veräussert werden, so sind die zu diesem Zeitpunkt die noch nicht für Kinderunterhalt verbrauchten Kapitalabfindungen durch die Klägerin auf ein auf das jeweilige Kind lautende Konto zu überweisen. Diese Kapitalabfindungen nach Art. 288 ZGB werden verrechnungsweise getilgt im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft S. an die Klägerin gemäss nachfolgender Ziffer 12.1. 7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Zusprechung eines persönlichen (nachehelichen) Unterhalts. 8.2. (aufgehoben)