Die Kapitalabfindung nach Art. 288 ZGB vorstehend an die Klägerin wird auf die Kinder wie folgt aufgeteilt bzw. es bestehen folgende Ansprüche der Kinder gegenüber der Klägerin: C. hat per 01.11.2021 Anspruch auf eine Kapitalabfindung von CHF 12'966.00 gegenüber der Klägerin. Die Kapitalabfindung reduziert sich monatlich um den festgelegten Unterhaltsbeitrag von B. gemäss Ziffer 6.1 des Entscheiddispositivs des Entscheids vom 01. November 2021 des Präsidiums des Familiengerichts Baden.