6.5. (neu) Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung gemäss Ziffer 6.1 und 6.2 des Entscheids werden als Kapitalabfindung nach Art. 288 ZGB in der Höhe von CHF 34'121.06 an die Klägerin geleistet. Diese Kapitalabfindung wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgegolten. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist die Klägerin alleine für den finanziellen Unterhalt der gemeinsamen Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung verantwortlich und verpflichtet.