3. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Söhne jeden Freitag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend 20:00 Uhr oder Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen und fünf Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Der Beklagte hat der Klägerin die gewünschten Ferien mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Die Kinder sind mit 13 und 15 Jahren frei, den Vater treffen zu dürfen. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen.