Die in Bezug auf die im Berufungsverfahren noch umstrittenen Punkte getroffenen Regelungen sind klar und vollständig. Auch inhaltlich ist die getroffene Regelung nicht offensichtlich unangemessen, womit sie in Gutheissung des übereinstimmenden Antrags der Parteien zu genehmigen ist. -8- Das Berufungsverfahren ist damit in formeller Hinsicht durch den Vergleich und dessen Genehmigung erledigt (vgl. BGE 138 III 532 E. 5). 3. Die Gerichtskosten sind gestützt auf § 13 VKD auf pauschal Fr. 3'000.00 festzusetzen. Sie sind vereinbarungsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind vereinbarungsgemäss wettzuschlagen.