2. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten. Darüber hinaus lag ihnen bei Abschluss der Vereinbarung ein erstinstanzliches Gerichtsurteil vor. Die von den Parteien im Rahmen ihrer Vereinbarung gemachten Zugeständnisse erfolgten somit im Wissen um ihre und die während des Rechtsstreits vorgetragenen gegnerischen Standpunkte sowie der von der Vorinstanz daraus gezogenen und im Entscheid dargelegten Schlussfolgerungen. Es besteht unter diesen Umständen kein Grund zur Annahme, dass die Parteien die Vereinbarung nicht aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben.