Das Gericht genehmigt die Vereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist die Vereinbarung auf ihre rechtliche und sachliche Angemessenheit zu prüfen. Die Prüfung der Angemessenheit ist jedoch beschränkt, soweit lediglich die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten infrage stehen. Das Gesetz beschränkt diese Prüfung denn auch auf «offensichtliche» Unangemessenheit (Art. 279 Abs. 1 ZPO).