16.3. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten nach Rechtskraft das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 43'825.95 (inkl. MWST) auszubezahlen. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 2. 2.1. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin am 7. Januar 2022 die Berufung ein. -7- 2.2. Im Hinblick auf Vergleichsgespräche wurde das Berufungsverfahren sistiert.