13. Im Übrigen werden die gestellten Anträge abgewiesen. 14. 14.1. Der Klägerin wird die mit Verfügung vom 06.09.2018 erteilte unentgeltliche Rechtspflege (inkl. der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) ex nunc entzogen. 14.2. Das Grundbuchamt U. wird angewiesen, auf dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Grundstück, GB S., Nr. […], E-GRID: CH […], eine Grundpfandverschreibung in Höhe von Fr. 63'404.40 zu Gunsten des Kantons Aargau, Zentrale Inkassostelle des Obergerichts, einzutragen. Die Kosten der entsprechenden Eintragung sind vom Beklagten zu tragen.