12. 12.1. Der Klägerin wird an der ehelichen Liegenschaft, GB S., Nr. [..], E-GRID: CH […], gegen eine monatliche Entschädigung von Fr. 1'800.00 an den Beklagten ein bis am 31.08.2025 befristetes Wohnrecht gewährt. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, das fragliche Wohnrecht auf eigene Kosten ins Grundbuch eintragen zu lassen. 12.2. Das Grundbuchamt T. wird angewiesen, die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft K., GB R., Nr. 1929, E-GRID: CH […], ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Die Kosten dieser Übertragung tragen die Parteien je zur Hälfte.