Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der oder die Verpflichtete mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. 11. 11.1. Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer gemäss Art. 22 f. FZG zu ermittelnden Austrittsleistung der anderen Partei. 11.2. Die I., wird gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten (Versicherten-Nr. […]) den Betrag von Fr. 17'878.94 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 29.01.2018 (Stichtag Einreichung Scheidungsklage) auf das Konto der Klägerin (AHV-Nr. […]) bei der Freizügigkeitsstiftung der J., zu überweisen.