Fr. 1'036.40 bis und mit April 2022 Fr. 1'821.35 ab Mai 2022 bis und mit April 2025 Fr. 409.50 respektive Fr. 204.75 für jeden der beiden Söhne der sich noch in Erstausbildung befindet ab Mai 2025 bis zum jeweiligen Ende der Erstausbildung auf das Konto der Klägerin bei der G. (IBAN […]) zu überweisen. In diesem Umfang kann sich die F., von ihrer Schuld gegenüber dem Beklagten nicht durch Zahlung an diesen selbst befreien. 8.3. Die jeweilige Arbeitgeberin des Beklagten, derzeit die H., wird angewiesen, vom Einkommen des Beklagten folgende Beträge: Fr. 683.05 ab Mai 2022 bis und mit Juli 2022 Fr. 111.05 ab August 2022 bis und mit April 2025