D.: Fr. 204.75 bis zur Volljährigkeit -3- Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 6.2. Absolvieren die Söhne in diesem Zeitpunkt eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die die Klägerin zu leisten, bis die Söhne eine andere Zahlstelle bezeichnet. 6.3. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden. 6.4. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Kinder C. und D. mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen gedeckt ist.