4. Die Erziehungsgutschriften für die Söhne C. und D. werden inskünftig gesamthaft der Klägerin angerechnet. 5. Die für die beiden Söhne bestehende Beistandschaft wird unverändert weitergeführt und die Beiständin in ihrem Amt bestätigt. Ihre Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen. 6. 6.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Söhne C. und D. ab Rechtskraft der Scheidung monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: C.: Fr. 204.75 bis zur Volljährigkeit