3. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Söhne jeden Freitag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 21.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und fünf Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Der Beklagte hat der Klägerin die gewünschten Ferien mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen. Die Klägerin ist diesbezüglich anzuhalten, auch Spontanbesuche zwischen dem Beklagten und den Söhnen zu ermöglichen.