Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.1 (OF.2018.22) Art. 14 Entscheid vom 22. März 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Richli Oberrichter Six Gerichtsschreiberin M. Stierli Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden Beklagter B._____, […] Zustelladresse: […] vertreten durch lic. iur. Andrea Metzler, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden hat am 1. November 2021 folgendes Urteil gefällt (gemäss Vergleich aufzuhebende und zu ändernde Punkte in kursiv): 1. In Gutheissung der Klage wird die am tt.mm.jjjj vor dem Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die elterliche Sorge über die Kinder C., geb. tt.mm.jjjj und D., geb. tt.mm.jjjj, wird den Parteien über die Scheidung hinaus gemeinsam belassen. Die Söhne C. und D. werden unter die Obhut der Klägerin gestellt. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte zustimmen muss, falls die Klägerin den Aufenthaltsort der Kinder ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des Aufenthaltsorts auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen hat. 3. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Söhne jeden Freitag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 21.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und fünf Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Der Beklagte hat der Klägerin die gewünschten Ferien mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen. Die Klägerin ist diesbezüglich anzuhalten, auch Spontanbesuche zwischen dem Beklagten und den Söhnen zu ermöglichen. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Söhne C. und D. werden inskünftig gesamthaft der Klägerin angerechnet. 5. Die für die beiden Söhne bestehende Beistandschaft wird unverändert weitergeführt und die Beiständin in ihrem Amt bestätigt. Ihre Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen. 6. 6.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Söhne C. und D. ab Rechtskraft der Scheidung monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: C.: Fr. 204.75 bis zur Volljährigkeit D.: Fr. 204.75 bis zur Volljährigkeit -3- Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 6.2. Absolvieren die Söhne in diesem Zeitpunkt eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die die Klägerin zu leisten, bis die Söhne eine andere Zahlstelle bezeichnet. 6.3. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden. 6.4. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Kinder C. und D. mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen gedeckt ist. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 626.90 bis und mit April 2022 Fr. 2'094.90 ab Mai 2022 bis und mit Juli 2022 Fr. 1'522.90 ab August 2022 bis und mit April 2025 8. 8.1. Die Anweisung des Mieters/Pächters E., wohnhaft an der […], in R., gemäss Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12.06.2017 wird aufgehoben. 8.2. Die F., wird angewiesen, vom monatlichen Rentenanspruch des Beklagten (AHV-Nr. […]) ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgende Beträge: Fr. 1'036.40 bis und mit April 2022 Fr. 1'821.35 ab Mai 2022 bis und mit April 2025 Fr. 409.50 respektive Fr. 204.75 für jeden der beiden Söhne der sich noch in Erstaus- bildung befindet ab Mai 2025 bis zum jeweiligen Ende der Erstausbildung auf das Konto der Klägerin bei der G. (IBAN […]) zu überweisen. In diesem Umfang kann sich die F., von ihrer Schuld gegenüber dem Beklagten nicht durch Zahlung an diesen selbst befreien. 8.3. Die jeweilige Arbeitgeberin des Beklagten, derzeit die H., wird angewiesen, vom Einkommen des Beklagten folgende Beträge: Fr. 683.05 ab Mai 2022 bis und mit Juli 2022 Fr. 111.05 ab August 2022 bis und mit April 2025 auf das Konto der Klägerin bei der G. (IBAN […]) zu überweisen. In diesem Umfang kann sich die Arbeitgeberin von ihrer Schuld gegenüber dem Beklagten nicht durch Zahlung an diesen selbst befreien. 9. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: ab Rechtskraft Scheidung bis und mit April 2022: -4- - monatliches Nettoeinkommen der Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'031.90 - monatliches Nettoeinkommen des Beklagten (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'444.20 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 1'221.75 - monatliches Nettoeinkommen D. (inkl. Familienzulage): Fr. 1'221.75 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 2'894.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 1'943.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 951.00 - monatlicher Notbedarf D.: Fr. 951.00 ab Mai 2022 bis und mit Juli 2022: - monatliches Nettoeinkommen der Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'031.90 - monatliches Nettoeinkommen des Beklagten (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 8'970.20 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 1'221.75 - monatliches Nettoeinkommen D. (inkl. Familienzulage): Fr. 1'221.75 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 2'894.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 3'243.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 951.00 - monatlicher Notbedarf D.: Fr. 951.00 ab August 2022 bis und mit April 2025: - monatliches Nettoeinkommen der Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'291.90 - monatliches Nettoeinkommen des Beklagten (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 8'970.20 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 1'221.75 - monatliches Nettoeinkommen D. (inkl. Familienzulage): Fr. 1'221.75 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 3'020.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 3'243.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 951.00 - monatlicher Notbedarf D.: Fr. 951.00 ab Mai 2025: - monatliches Nettoeinkommen der Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 6'131.90 - monatliches Nettoeinkommen des Beklagten (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 8'970.20 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 1'221.75 - monatliches Nettoeinkommen D. (inkl. Familienzulage): Fr. 1'221.75 - monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 3'104.00 - monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 3'243.00 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 951.00 -5- - monatlicher Notbedarf D.: Fr. 951.00 10. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf 101.0 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand Juli 2021; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst: Neue Unterhaltsbeiträge (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 101.0 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der oder die Verpflichtete mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist. 11. 11.1. Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer gemäss Art. 22 f. FZG zu ermittelnden Austrittsleistung der anderen Partei. 11.2. Die I., wird gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten (Versicherten-Nr. […]) den Betrag von Fr. 17'878.94 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 29.01.2018 (Stichtag Einreichung Scheidungsklage) auf das Konto der Klägerin (AHV-Nr. […]) bei der Freizügigkeitsstiftung der J., zu überweisen. 12. 12.1. Der Klägerin wird an der ehelichen Liegenschaft, GB S., Nr. [..], E-GRID: CH […], gegen eine monatliche Entschädigung von Fr. 1'800.00 an den Beklagten ein bis am 31.08.2025 befristetes Wohnrecht gewährt. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, das fragliche Wohnrecht auf eigene Kosten ins Grundbuch eintragen zu lassen. 12.2. Das Grundbuchamt T. wird angewiesen, die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft K., GB R., Nr. 1929, E-GRID: CH […], ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Die Kosten dieser Übertragung tragen die Parteien je zur Hälfte. 12.3. Das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Liegenschaftskonto (IBAN: […]) bei der L. wird dem Alleineigentum des Beklagten zugewiesen. Die Klägerin wird verpflichtet, sämtliche für diese Übertragung notwendigen Handlungen auf erstes Verlangen vorzunehmen und allfällige Unterschriften zu leisten. 12.4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innerhalb von 90 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 224'118.05 zu bezahlen. -6- 12.5. Im Übrigen sind die Parteien beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt. 13. Im Übrigen werden die gestellten Anträge abgewiesen. 14. 14.1. Der Klägerin wird die mit Verfügung vom 06.09.2018 erteilte unentgeltliche Rechtspflege (inkl. der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) ex nunc entzogen. 14.2. Das Grundbuchamt U. wird angewiesen, auf dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Grundstück, GB S., Nr. […], E-GRID: CH […], eine Grundpfandverschreibung in Höhe von Fr. 63'404.40 zu Gunsten des Kantons Aargau, Zentrale Inkassostelle des Obergerichts, einzutragen. Die Kosten der entsprechenden Eintragung sind vom Beklagten zu tragen. 15. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 32'479.50 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 6'677.40 Total Fr. 39'156.90 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 19'578.45 auferlegt. Die Klägerin hat ihren Anteil an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. Der Anteil des Beklagten geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 16. 16.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16.2. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin nach Rechtskraft das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 45'790.25 (inkl. MWST) auszubezahlen. Die Klägerin ist zur sofortigen Nachzahlung dieses Betrags an die Gerichtskasse Baden verpflichtet. 16.3. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten nach Rechtskraft das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 43'825.95 (inkl. MWST) auszubezahlen. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 2. 2.1. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin am 7. Januar 2022 die Berufung ein. -7- 2.2. Im Hinblick auf Vergleichsgespräche wurde das Berufungsverfahren sis- tiert. 2.3. Am 17. März 2022 reichte die Klägerin eine von den Parteien am 7. und 14. März 2022 unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung ein. Es wurde darum ersucht, diese zu genehmigen und das Berufungsverfahren in der Folge als erledigt abzuschreiben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Einreichung und Genehmigung einer Vereinbarung sind auch noch im Berufungs- verfahren vor Obergericht möglich (vgl. BGE 138 III 532). Das Gericht genehmigt die Vereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überle- gung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist die Verein- barung auf ihre rechtliche und sachliche Angemessenheit zu prüfen. Die Prüfung der Angemessenheit ist jedoch beschränkt, soweit lediglich die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten infrage stehen. Das Gesetz beschränkt diese Prüfung denn auch auf «offensicht- liche» Unangemessenheit (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung der Verein- barung kann im Berufungsverfahren ohne Parteibefragung aufgrund der Akten und der Parteieingaben erfolgen. 2. Beide Parteien sind anwaltlich vertreten. Darüber hinaus lag ihnen bei Ab- schluss der Vereinbarung ein erstinstanzliches Gerichtsurteil vor. Die von den Parteien im Rahmen ihrer Vereinbarung gemachten Zugeständnisse erfolgten somit im Wissen um ihre und die während des Rechtsstreits vor- getragenen gegnerischen Standpunkte sowie der von der Vorinstanz da- raus gezogenen und im Entscheid dargelegten Schlussfolgerungen. Es be- steht unter diesen Umständen kein Grund zur Annahme, dass die Parteien die Vereinbarung nicht aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben. Die in Bezug auf die im Berufungsverfahren noch umstrittenen Punkte ge- troffenen Regelungen sind klar und vollständig. Auch inhaltlich ist die ge- troffene Regelung nicht offensichtlich unangemessen, womit sie in Gut- heissung des übereinstimmenden Antrags der Parteien zu genehmigen ist. -8- Das Berufungsverfahren ist damit in formeller Hinsicht durch den Vergleich und dessen Genehmigung erledigt (vgl. BGE 138 III 532 E. 5). 3. Die Gerichtskosten sind gestützt auf § 13 VKD auf pauschal Fr. 3'000.00 festzusetzen. Sie sind vereinbarungsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind vereinbarungsgemäss wettzuschlagen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Vereinbarung der Parteien vom 7./14. März 2022 wird gerichtlich ge- nehmigt. 1.2. Die Dispositiv-Ziff. 3./8.2/8.3/10/11/12.1/12.2 Satz 2/12.3/12.4 und 12.5 des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 1. November 2021 werden dementsprechend aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Söhne jeden Freitag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend 20:00 Uhr oder Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen und fünf Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Der Beklagte hat der Klägerin die gewünschten Ferien mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Die Kinder sind mit 13 und 15 Jahren frei, den Vater treffen zu dürfen. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen. 6.5. (neu) Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung gemäss Ziffer 6.1 und 6.2 des Entscheids werden als Kapitalabfindung nach Art. 288 ZGB in der Höhe von CHF 34'121.06 an die Klägerin geleistet. Diese Kapitalabfindung wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgegolten. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist die Klägerin alleine für den finanziellen Unterhalt der gemeinsamen Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung verantwortlich und verpflichtet. Die Kapitalabfindung nach Art. 288 ZGB vorstehend an die Klägerin wird auf die Kinder wie folgt aufgeteilt bzw. es bestehen folgende Ansprüche der Kinder gegenüber der Klägerin: C. hat per 01.11.2021 Anspruch auf eine Kapitalabfindung von CHF 12'966.00 gegenüber der Klägerin. Die Kapitalabfindung reduziert sich monatlich um den festgelegten Unterhaltsbeitrag von B. gemäss Ziffer 6.1 des Entscheiddispositivs des Entscheids vom 01. November 2021 des Präsidiums des Familiengerichts Baden. D. hat per 01.11.2021 Anspruch auf eine Kapitalabfindung von CHF 21'155.00 gegenüber der Klägerin. Die Kapitalabfindung reduziert sich monatlich um den festgelegten -9- Unterhaltsbeitrag von B. gemäss Ziffer 6.1 des Entscheiddispositivs des Entscheids vom 01. November 2021 des Präsidiums des Familiengerichts Baden. Diese Kapitalabfindungen sind durch die Übernahme Liegenschaft S. durch die Klägerin zu Alleineigentum gemäss dieser Vereinbarung abgesichert. Sollte nach der Ehescheidung diese Liegenschaft veräussert werden, so sind die zu diesem Zeitpunkt die noch nicht für Kinderunterhalt verbrauchten Kapitalabfindungen durch die Klägerin auf ein auf das jeweilige Kind lautende Konto zu überweisen. Diese Kapitalabfindungen nach Art. 288 ZGB werden verrechnungsweise getilgt im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft S. an die Klägerin gemäss nachfolgender Ziffer 12.1. 7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Zusprechung eines persönlichen (nachehelichen) Unterhalts. 8.2. (aufgehoben) 8.3. (aufgehoben) 10. (aufgehoben) 11. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Ansprüche auf einen Ausgleich der gemäss Art. 22 f. FZG zu ermittelnden Austrittsleistungen, unter Berücksichtigung des der Klägerin zustehenden Anteils bei der Festlegung des Kaufpreises für die Übernahme der ehelichen Liegenschaft durch die Klägerin gemäss nachfolgender Ziffer 12.1. Gestützt auf die güterrechtliche Vereinbarung ist die angemessene Alters- und Invalidenvorsorge der Klägerin nach Art. 124b Abs. 1 ZGB gewährleistet. 12. 12.1. Die im Alleineigentum des Beklagten stehende Liegenschaft, GB S., Nr. […], E-GRID: CH […], wird der Klägerin unter Entlassung aus der Solidarhaft des Beklagten zu Alleineigentum übertragen und es wird um entsprechende Anweisung des Grundbuchamts U. ersucht. a) Die mit dem übertragenen Eigentumsanteil verbundenen und soweit ausstehenden Nebenkosten, Versicherungen, Gebühren, Abgaben, Gemeinkosten übernimmt die Klägerin soweit ausstehend, allfällige Vorräte und liegenschaftsbetreffende Guthaben fallen der Klägerin zu. Es wird übereinstimmend festgestellt, dass weder der Beklagte noch die H. betreffend diese Liegenschaft über die vorstehende Vereinbarung hinaus gegenüber der Klägerin Ansprüche haben und entsprechend mit Vollzug dieser Vereinbarung mit der Klägerin per Saldo alle Ansprüche auseinandergesetzt sind. Weiter sichert der Beklagte zu, dass sämtliche Rechnungen betreffend diese Liegenschaft, welche ihm bis und mit 13. August 2021 zugestellt wurden, von ihm effektiv bezahlt worden sind (so Protokoll der Verhandlung vor BG Baden vom 13. August 2021, S. 11 f.). - 10 - b) Sämtliche mit der Übertragung verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben, sowie eine allfällige Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer (auch allfällig aufgeschobene) sowie eine allfällige Strafzahlung für die Ablösung der bestehenden Hypothek bei der L. übernimmt die Klägerin c) Jede Gewährspflicht und Sachmängel werden ausdrücklich wegbedungen. d) Die Parteien sind auf Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes aufmerksam gemacht worden. e) Die Parteien beantragen dem Gericht, das Grundbuchamt U. sei gestützt auf Art. 18 der Verordnung betr. das Grundbuch im Urteilsdispositiv anzuweisen, aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsurteils die Klägerin bezüglich der in Ziff. 12.1 dieser Vereinbarung genannten Liegenschaft als alleinige Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. f) Der Übernahmepreis beträgt netto CHF 525'000.00 (nach Abzug der Kapitalabfindung betreffend Kinderunterhalt gemäss Ziff. 6.5 vorstehend, des ausstehenden Trennungsunterhaltes in der Höhe von CHF 23'000.00 und dem Ausgleichsanspruch der Klägerin aus der beruflichen Vorsorge von CHF 17'878.94 (vgl. Ziff. 11 vorstehend). Dieser ist zu überweisen auf das Konto des Beklagten bei der L.. g) Die Bestätigung der N., dass die bestehende Hypothek zu Gunsten der Klägerin abgelöst wird, ohne Einbindung des Beklagten als Solidarschuldner (datierend vom 28. Dezember 2021) sowie das unwiderrufliche Zahlungsversprechen für den restanzlichen Kaufpreis von CHF 525'000.00 liegen vor. h) Der Beklagte verpflichtet sich, vor Vollzug dieser Übertragung der Liegenschaft S., sämtliche relevanten Unterlagen der Liegenschaft, das Programmierkästchen für die Schliessanlage und alle weiteren relevanten Dokumente betreffend diese Liegenschaft der Klägerin zu übergeben, sofern noch vorhanden. j) Die Klägerin übernimmt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft S., einschliesslich einer allfälligen Strafzahlung für die Ablösung der bestehenden Hypothek bei der L.. 12.2. Das Grundbuchamt T. wird angewiesen, die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft K., GB V., Nr. […], E-GRID: CH […], in das Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Die Kosten dieser Übertragung trägt der Beklagte. 12.3. Das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Liegenschaftskonto (IBAN […]) bei der L. sei dem Eigentum der Klägerin zuzuweisen. Der Beklagte und die Klägerin verpflichten sich, sämtlich für diese Übertragung notwendigen Handlungen auf erstes Verlangen vorzunehmen und allfällige Unterschriften zu leisten. - 11 - 12.4. Mit Vollzug dieser güterrechtlichen Regelung erklären sich die Parteien beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt. 2. 2.1 Das Grundbuchamt U. wird angewiesen, nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils die Klägerin auf ihre Rechnung als alleinige Eigentümerin des Grundstücks GB S., Nr. […], E-GRID: CH […], im Grundbuch einzutragen. 2.2. Die Vorinstanz wird darum ersucht, nach Eintritt der Rechtskraft und unter Berücksichtigung der genehmigten Vereinbarung die notwendigen Zustel- lungen und Mitteilungen vorzunehmen. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.00 werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 22. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Marbet M. Stierli