2. 2.1. Die obergerichtlichen Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 1'369.40, werden der Beklagten auferlegt und im Umfang von Fr. 2'000.00 mit dem vom Kläger bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat die Differenz von Fr. 1'369.40 der Obergerichtskasse nachzuzahlen und dem Kläger Fr. 2'000.00 direkt zu ersetzen. 2.2. Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, wird mit Fr. 1'369.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. 2.3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Zustellung an: […]