Der Kläger ist berechtigt, jährlich vier Wochen Ferien mit F. zu verbringen. Der Kläger hat den Zeitpunkt der Ferien 2 Monate im Voraus mit der Beklagten abzusprechen, wobei auf die gegenseitigen Wünsche Rücksicht zu nehmen ist. 3.3.1. Die für beide Kinder bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB umfasst folgende abschliessend genannte Aufgabenbereiche: - Die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder E. und F. mit Rat und Tat zu unterstützen; - Die Beiständin hat den Eltern bei Schwierigkeiten in der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts für F. zur Seite zu stehen.