1. In Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositivziffer 2.2.3. und 3.1.1. des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengericht vom 29. November 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2.2.3. Der Kläger ist berechtigt, den Sohn F. jeweils am Montag und Donnerstag von 06:50 Uhr bis 20:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Samstag, 07:30 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. -9-