Der durch die Vorinstanz als Kindsvertreter bestellte Rechtsanwalt Oliver Bulaty ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote mit Fr. 1'369.40 zu entschädigen. Für die Vorinstanz wird unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 142 III 153 E. 5.3.4 in Zukunft zu beachten sein, dass die Einsetzung von Rechtsanwälten für die Vertretung des Kindes im Verfahren die Ausnahme darstellt, insbesondere dann, wenn dessen Aufgabenbereich wie im vorliegenden Verfahren nicht primär anwaltliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne umfasst, sondern sich im Wesentlichen auf Abklärungstätigkeiten beschränkt. Das Obergericht erkennt: