3.2. Nebst der Entscheidgebühr fallen auch die Kosten des gerichtlich bestellten Vertreters des Kindes unter die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 299 Abs. 1 ZPO). Der durch die Vorinstanz als Kindsvertreter bestellte Rechtsanwalt Oliver Bulaty ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote mit Fr. 1'369.40 zu entschädigen.