Zudem hat die unterliegende Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung ist im Hinblick auf den beschränkten Gegenstand des Verfahrens auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (vgl. § 8 AnwT), der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert daraus eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'000.00.