3. 3.1. Die Berufung des Klägers ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 4 VKD i.V.m. § 11 VKD) und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).