hiervor). Deshalb sowie in Anbetracht der Tatsache, dass Besuche bzw. Ferien unter Aufsicht für die Beteiligten nicht denselben Wert haben wie unbegleitete Besuche und Ferien, und deshalb die Eingriffsschwelle dafür nicht tiefer angesetzt werden darf, wie für eine Verweigerung oder einen Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr (Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2), sind die Voraussetzungen für eine derartige Anordnung vorliegend nicht erfüllt. Dem Kläger sind daher vier Wochen Ferien mit F. ohne Begleitung einer anderen erwachsenen Person zu gewähren.