2.2.4. Erscheint die vorinstanzliche Anordnung mit Bezug auf das verwehrte Übernachtungsrecht unter den gegebenen Verhältnissen nicht gerechtfertigt, muss dasselbe in der Konsequenz auch hinsichtlich der Auflage gelten, die Ferien in Begleitung einer erwachsenen Person zu verbringen: Ein begleitetes Besuchsrecht setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lassen sich solche weder an der Pädophilie des Klägers, an seinen Fähigkeiten, F. zu beaufsichtigen, noch an der familiären Situation an sich festmachen (vgl. Ziffer 2.2.1 ff. hiervor).