Gefahrenbewusstsein dem Kläger die Erziehungsfähigkeit uneingeschränkt attestiert (GA act. 60). Sodann ist dem Kläger zugute zu halten, dass es seither zu keinen derartigen Vorfällen mehr gekommen ist (vgl. Berufungsantwort des Kindesvertreters S. 4) und er sich darum bemüht, die vorinstanzlichen Weisungen betreffend das Absolvieren von Erziehungskursen umzusetzen, zumal er diese teilweise bereits absolviert hat (vgl. Berufungsbeilage 3).