Die Regelung sämtlicher Kinderbelange untersteht der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Eine Überprüfung der übrigen, nicht angefochtenen und damit grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsfolgen – darunter insbesondere die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhutszuteilung an die Beklagte und das Absehen eines Besuchs- und Ferienrechts betreffend die Tochter E. – findet nicht statt, zumal sich eine solche auch unter dem Gesichtspunkt der Offizialmaxime nicht aufdrängt (siehe dazu unten).