6.3. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 stellte der Kindsvertreter den Antrag, die Berufung des Klägers sei abzuweisen. 6.4. Der Kläger reichte am 7. Juni 2022 eine Stellungnahme ein, in welcher er an den mit Berufung gestellten Anträgen vollumfänglich festhielt. 6.5. Mit Eingabe vom 10. bzw. 13. Juni 2022 verzichteten die Beklagte und der Kindsvertreter je auf eine weitere Stellungnahme. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Klägers richtet sich ausschliesslich gegen den Umfang und die Modalitäten des von der Vorinstanz hinsichtlich F. festgelegten Besuchs- und Ferienrechts.