6. 6.1. Mit Berufung vom 21. März 2022 beantragte der Kläger, er sei berechtigt zu erklären, F. – anstatt jeden zweiten Samstag – jedes zweite Wochenende von Samstag von 07:30 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, und – ohne Begleitung einer erwachsenen Person – jährlich vier Wochen Ferien mit F. zu verbringen. 6.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2022 beantragte die Beklagte, auf das Begehren des Klägers sei nicht einzutreten. Im Gegenteil sei die Erziehungsfähigkeit des Klägers und somit das geteilte Sorgerecht neu zu beurteilen. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder E. und F. sei bei ihr zu belassen.