5.2. Mit Entscheid vom 29. November 2021 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg hinsichtlich des vorliegend noch strittigen Besuchs- und Ferienrechts zum Sohn F., dass der Kläger berechtigt sei, ihn jeweils am Montag und Donnerstag von 06:50 Uhr bis 20:00 Uhr sowie jeden zweiten Samstag von 07:30 Uhr bis spätestens 20:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich vier Wochen Ferien mit ihm in Begleitung einer erwachsenen Person zu verbringen.