6. Zusammenfassend ist die angefochtene Kostenverfügung im Ergebnis zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr, die ausgehend vom Streitwert von Fr. 6'336.50 auf Fr. 1'590.00 festzusetzen ist (§ 7 VKD), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'590.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 13 -