Dies kann insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass sich an das Behauptungsverfahren noch drei Stellungnahmen der Parteien (vom 26. April, 10. Mai und 15. Mai 2021, von denen die klägerischen vom 26. April und 15. Mai 2021 separat entschädigt wurden; vgl. vorstehende E. 4.4) anschlossen, als durchschnittlich erachtet werden und erforderte auch unter Berücksichtigung der zweimonatigen Sistierung des Verfahrens (vgl. act. 132-138) insbesondere kein über das normale Mass hinausgehendes (gar mehrfaches) aufwändiges Wiedereinarbeiten in die Materie nach grösseren Unterbrüchen (vgl. Beschwerde S. 13). - 12 -