Hinsichtlich der Kinderbelange bestanden mit Ausnahme des Ferienrechts keine unterschiedlichen Anträge der Parteien. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien können auch nicht als überdurchschnittlich komplex bezeichnet werden (die Klägerin ist Arbeitnehmerin, ihr geschiedener Ehemann IV-Rentner). Dass während eines Scheidungsverfahrens ein Ehegatte das Konkubinat aufgibt und eine neue Stelle antritt, ist nicht ungewöhnlich (vgl. Beschwerde S. 13). Dass das Verfahren juristisch überdurchschnittlich anspruchsvoll gewesen sei und die komplexe Materie regelmässig umfassende rechtliche Abklärungen erfordert habe, ist denn auch nur behauptet, nicht aber ansatzweise konkret aufgezeigt.