dem vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Zeitaufwand von insgesamt 73.53 Stunden bzw. dessen Angemessenheit äusserte sie sich nicht. Sie brauchte es auch nicht zu tun, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einem im Kanton Aargau tätigen und damit mit dem AnwT vertrauten Anwalt handelt. Dieser hätte aufzeigen müssen, dass bzw. inwiefern zur gehörigen Erfüllung des Prozessmandats der aufgelistete Zeitaufwand notwendig war, wozu die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote nicht ausreicht (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).