5.3.2. 5.3.2.1. Zweitens verhält es sich nicht so, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand (von insgesamt 73.53 Stunden) als "sachrichtig" anerkannt hätte (vgl. Beschwerde S. 11 und 13). Vielmehr hat sie offenkundig einzig den Pauschaltarif zur Anwendung gebracht. Zu - 11 -