Fehl geht auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich wegen des für einen URP-Prozess unüblich hohen Streitwerts einem erheblichen Prozess- und Haftungsrisiko ausgesetzt. Denn der güterrechtliche Streitwert von Fr. 27'445.52 erscheint verglichen mit dem in praktisch jedem durchschnittlichen Scheidungsverfahren erreichten unterhaltsrechtlichen Streitwert, der zwar die Bemessung der Grundentschädigung gemäss AnwT nicht direkt beeinflusst (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT), aber selbstredend haftungsrechtlich relevant werden kann, nicht von aussergewöhnlicher Bedeutung.