von Fr. 180.00 pro Stunde [zuzüglich Mehrwertsteuer] bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten) hätte dem Beschwerdeführer eine Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 14'910.65 zugesprochen werden müssen. Allerdings sei für den vorliegenden Fall der Mindestansatz von Fr. 180.00 pro Stunde deutlich zu niedrig: Das der Kostennote zugrunde liegende Scheidungsverfahren sei juristisch überdurchschnittlich anspruchsvoll gewesen und habe über drei Jahre gedauert; aufgrund der komplexen Materie habe der Beschwerdeführer regelmässig umfassende rechtliche Abklärungen treffen müssen, die er nicht habe in Rechnung stellen können;