*vgl. dazu nachstehende E. 5.3.2.3 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (S. 13 f.) weiter geltend, der bei ihm im Scheidungsverfahren angefallene Zeitaufwand von 73.53 Stunden sei für eine verantwortungsvolle und sorgfältige Rechtsvertretung im Interesse seiner Mandantin notwendig und angemessen gewesen, was die Vorinstanz sachrichtig anerkannt habe. Schon beim verfassungsmässigen Mindeststundenansatz von Fr. 180.00 (vgl. dazu BGE 141 I 124 E. 3.2, wonach im Sinne einer Faustregel die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung -9-