nahme an einer (weiteren) Verhandlung (vorliegend mangels einer Hauptverhandlung die Instruktionsverhandlung) abgedeckt. Die Vorinstanz hat somit für die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Instruktionsverhandlung zu Unrecht einen Zuschlag, dazu noch einen solchen von 30 %, gewährt. 4.6. Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz gesamthaft gewährte Zuschlag von 75 % im Ergebnis zu schützen, sodass sich nach dem Pauschaltarif eine Entschädigung von Fr. 10'296.05 (zuzüglich Auslagen von Fr. 609.20 und Mehrwertsteuer) ergibt: