Bei beiden handelt es sich um Stellungnahmen, einerseits zur von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzung betreffend die eheliche Liegenschaft und anderseits zu einem von der Vorinstanz den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag. Da in aller Regel schon die Prüfung des Dokuments, zu dem es Stellung zu nehmen gilt, einen Zeitaufwand erfordert, der denjenigen, der mit blosser Korrespondenz verbunden ist, übersteigt, erscheint ein Zuschlag für eine zusätzliche Eingabe im Sinne von § 6 Abs. 3 AnwT angezeigt. Allerdings rechtfertigen sich deswegen nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zuschläge von 15 % und 20 %, sondern von je 10 %.