4.2.2. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Vorinstanz, wenn sie die Eingaben vom 8. Mai 2019 (Scheidungsakten, act. 32) und 6. November 2019 (Scheidungsakten, act. 49 f.) als Korrespondenz qualifizierte. Bei beiden handelt es sich um Stellungnahmen, einerseits zur von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzung betreffend die eheliche Liegenschaft und anderseits zu einem von der Vorinstanz den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag.