59 f. ZPO) und in der begründeten Klage wieder aufgenommen werden, als Einheit zu entschädigen. Selbst wenn mit Blick auf den Mehraufwand, der wegen der gesetzlichen Splittung von Begehrensstellung und Begründung entstehen kann, ein Zuschlag nicht a priori ausgeschlossen erscheint, verbietet sich die dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende Lösung, die blosse Begehrensstellung als die erste, durch § 6 Abs. 1 AnwT abgegoltene (Haupt-) Rechtsschrift zu qualifizieren und für die begründete Klage einen maximalen Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT zu fordern. Allenfalls mag sich ausnahmsweise ein geringfügiger Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT für die separate Begehrensstellung im Sinne von Art.